Satzung von die Urbanisten e.V. – Stand: 15. März 2022

Satzung
des Vereins „die Urbanisten“
VR 6489 – Amtsgericht Dortmund

Präambel
Die Urbanisten verbessern das städtische Zusammenleben der Menschen vor Ort und schaffen neue Perspektiven für urbane Lebensräume. Der gemeinnützige Verein ist Impulsgeber, Initiator und Beteiligungsplattform – ein vielfältiges Netzwerk für die aktive Mitgestaltung der eigenen Stadt. Im Zentrum unserer Arbeit steht der öffentliche Raum als Schnittstelle zwischen bestehenden Kulturformen, wachsenden Strukturen und den individuellen Vorstellungen der Menschen. In unserer Vision einer modernen Gesellschaft gestalten die Bewohnerinnen und Bewohner ihren Lebensraum eigenverantwortlich mit und schließen ihre individuellen Ressourcen zusammen: lokal, kreativ und lebendig.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „die Urbanisten“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur und Wissenschaft und Forschung, für eine gemeinschaftsfördernde und kulturstiftende Stärkung lokaler Ressourcen und Potentiale.
3. Die kulturstiftende Gestaltung urbaner Lebensräume, ermöglicht eine nachhaltige Verbesserung des Dialogs zwischen Mensch, Kultur und Umwelt. Besonders für anonyme, ungestaltete oder vernachlässigt wirkende Orte fördert der Verein lokale Potentiale und gestaltet sowie belebt diese Bereiche mit den Menschen vor Ort. Speziell dafür entwickelt der Verein individuelle Konzepte, unterstützt die bestehenden kulturellen und sozialen Ressourcen und vernetzt darüber hinaus aktiv die regionale, nationale und internationale Öffentlichkeit.
4. Der Verein konzipiert, organisiert und begleitet vielfältige Kulturveranstaltungen, mobilisiert ansässige Menschen, Institutionen und Unternehmen und stärkt eine verantwortliche und gemeinschaftsfördernde Gestaltung öffentlicher Lebensräume.

§ 3 Verwirklichung des Satzungszwecks
Dieser Zweck wird insbesondere in folgenden Bereichen verwirklicht:
1. Entwicklung, Vernetzung, Kommunikation
• Entwicklung, Organisation und Durchführung von Kulturprojekten zur Belebung, Aktivierung und nachhaltiger Gestaltung lokaler Lebensräume
• Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung und Schaffung gemeinnütziger kreativer Freiräume
• Aufbau sozialer Netzwerkezur Vernetzung, Mobilisierung und Aktivierung von Projektpartner/innen,Teilnehmer/innen und weiteren Nutzer/innen
2. Bildung und Erziehung
• Kunst- und kulturpädagogische Angebote für lokale Zielgruppen
• Veranstaltung von kultur- und gemeinschaftsfördernden Projekten und Angeboten in den Bereichen Kunst-, Theater-, Erlebnis- und Umweltpädagogik
• Förderung des Konzeptes der Offenen Werkstätten und Vermittlung handwerklicher und kreativer Fähigkeiten sowie dem Umgang mit allgemeinen und modernen Fertigungstechniken
• Organisation von Vorträgen, Diskussionen, Fortbildungen und Workshops
3. Kunst- und Kultur und Teilhabe
• Förderung und Organisation von Kunst und Kulturveranstaltungen mit Ausstellungen, Events, Thementagen und Aktionen
• Förderung von bestehenden Kunst- und Kulturformen und deren verstärkte Integration in den öffentlichen Raum (z.B. darstellende Kunst, Bildhauerei, Illumination, Wandgestaltung, Malerei, Design, Szenografie, Architektur, Umweltbildung, Gartenlandschaftsbau, Urban Gardening & Farming, Urban Games, Upcycling, Graffiti, Theater & Performance, Musik, Klangkunst)
4. Wissenschaft und Forschung
• Wissenschaftliche Begleitung und Evaluation nachhaltig ausgerichteter Projekte und Aktivitäten
• Erforschung und Beförderung neuartiger und nachhaltig orientierter Innovationen zur Verbesserung städtischen Zusammenlebens

§ 4 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
1.
a)  Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die dessen Ziele unterstützt.
b)  Natürliche oder juristische Personen können Fördermitglieder werden. Mit der Fördermitgliedschaft ist eine jährliche Beitragszahlung verbunden. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins und besitzen kein Antrags- und Stimmrecht.
2.
a)    Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung.
b)   Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
c)   Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.
d)   Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten wie beispielsweise Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum, Handynummer, Emailadresse, Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die Daten werden für die Verwaltung der Vereinsmitgliedschaft und in Absprache mit den Personen für weitere Zwecke verwendet.
(3)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4)  Der Austritt eines Mitgliedes ist jeder Zeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(5)  Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(6)  Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a)  der Vorstand
b)  die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern, die zugleich den Vorstand gem. § 26 BGB bilden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(3) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 9 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist möglichst paritätisch mit Frauen und Männern zu besetzen.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so ist der verbleibende Vorstand befugt, bis zur kommenden neuen regulären Vorstandswahl eine/n Nachfolger/in einzusetzen.
(3)  Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben Vorstandsmitglieder so lange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführung bestellen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (postalisch oder per Mail) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben des Vereins zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
• Gebührenbefreiungen bzw. Gebührenermäßigung,
• Aufgaben des Vereins,
• Mitgliedsbeiträge,
• Satzungsänderungen,
• die Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstands und
• Auflösung des Vereins.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 12 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 13 Protokollierung von Beschlüssen
In der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Labor für sensorische Annehmlichkeiten e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Der Vorstand ist Liquidator und hat die Auflösung beim Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund anzumelden.
(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.